Sachverständigengutachten entscheiden heute über viel: über Millionenbeträge, über Haftung, über die Frage, ob gebaut oder zurückgebaut wird.
Wenn in solchen Gutachten Künstliche Intelligenz (KI) mitarbeitet, verschiebt sich etwas Grundsätzliches – nicht nur technisch, sondern rechtlich.
Im Kern geht es um eine einfache, aber anspruchsvolle Linie:
KI darf helfen.
Verantwortung bleibt beim Menschen.
1. Was heute schon Realität ist
Die Nutzung von KI ist in der Gutachtenpraxis längst Alltag – oft, ohne dass man es so nennt.
- Recherche in Datenbanken, die mit KI sortieren und gewichten.
- Rechtschreib-, Grammatik- und Stilprüfungen.
- Auswertung großer Datenmengen, Messreihen, Bilder.
- Textvorschläge für Einleitung, Zusammenfassung oder Erläuterungen.
Professorin Renate Schaub zeigt in ihrem Beitrag zur „Nutzung von Künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Sachverständigengutachten“, dass genau diese Werkzeuge inzwischen den Standard prägen – sowohl bei Privatgutachten als auch bei Gerichtsgutachten.¹
Neue Qualität erreicht das Thema, sobald generative KI ins Spiel kommt:
- Entwürfe ganzer Gutachtenteile,
- Zusammenfassungen komplexer Akten,
- Formulierungen von Bewertungen und Schlussfolgerungen.
Spätestens dann stellt sich nicht mehr die Frage, ob KI „irgendwo im Hintergrund“ mitläuft, sondern wie transparent ihr Einsatz ist – und welche rechtlichen Maßstäbe gelten.
2. KI-System – was das Recht darunter versteht
Die europäische KI-Verordnung (KI-VO), die seit August 2024 gilt, definiert KI-Systeme weit: Systeme, die mit Hilfe von maschinellen Verfahren aus Eingabedaten ableiten, welche Inhalte, Vorhersagen oder Entscheidungen sie ausgeben. Entscheidend sind Dynamik, Datensensibilität, Undurchsichtigkeit.²
Für Gutachten hat das zwei Folgen:
a) Es gibt keine eigene „Gutachten-KI-Regelung“.
Alles, was an Pflichten besteht, ergibt sich aus allgemeinem Zivilrecht, Verfahrensrecht und der KI-VO.
b) KI-Systeme sind keine „Hilfspersonen“ im Sinne von § 278 BGB.
Wer KI nutzt, haftet nicht für „Verschulden“ der Maschine, sondern für eigene Sorgfaltspflichtverletzungen beim Einsatz des Systems.³
Die Verantwortung bleibt also unverrückbar beim Sachverständigen.
c) Zulässigkeit: Wann ist KI im Gutachten erlaubt?
Schaub arbeitet heraus: Ein generelles Verbot gibt es nicht.¹
Zulässig ist der Einsatz von KI insbesondere dann,
- wenn der Auftrag keine abweichende Regelung enthält,
- wenn das Gericht eine bestimmte Methode nicht ausschließt,
- wenn der Einsatz fachlich sinnvoll ist und
- wenn der Sachverständige seine Pflichten bei Auswahl und Nutzung erfüllt.
Für Gerichtsgutachten gilt zusätzlich:
- Der Richter muss das Gutachten nachvollziehen können.
- Die Parteien müssen in die Lage versetzt werden, das Gutachten anzugreifen.
Eine „Black Box“, die wesentliche Schritte der Bewertung nicht mehr erkennbar macht, ist damit unvereinbar (vgl. hierzu Koenen, Verfassungsrechtliche Grenzen des richterlichen Umgangs mit Sachverständigen, BauSV 2/2021, 48 ff.; ders., Sachverständige: „un-(heimliche Entscheider“ in Bausachen?, in: Keldungs/Joussen (Hg.), Spektrum privates Baurecht, Festschrift für Ulrich Locher zum 65. Geburtstag, Werner Verlag, S. 211-227).
3. Sorgfaltspflichten: Auswahl, Nutzung, Kontrolle
Entscheidend ist nicht, ob KI verwendet wird, sondern wie.
Schaub benennt – abgeleitet aus § 276 BGB und den allgemeinen Werkvertrags- und Verfahrensregeln – eine Reihe von Pflichten, die sich beim Einsatz von KI verdichten:¹
a) Auswahlpflicht
Der Sachverständige muss ein System wählen, das für den Einsatzbereich geeignet ist. „Kostenlos und schnell“ genügt nicht.
b) Einweisung und Verständnis
Es braucht ein Grundverständnis der Funktionsweise:
Welche Daten fließen ein?
Wie werden Ergebnisse erzeugt?
Wo liegen typische Fehlerquellen?
c) Aktualisierung
KI-Systeme verändern sich laufend. Version, Trainingsstand und bekannte Einschränkungen müssen im Blick behalten werden. „Das nutzen alle“ ersetzt keine Prüfung.
d) Plausibilitätskontrolle
Die Ergebnisse der KI sind nicht „wahr“, sondern Vorschläge.
Sie müssen auf fachliche Plausibilität geprüft und – wo nötig – korrigiert werden.
e) Dokumentation
Der Einsatz von KI sollte so dokumentiert sein, dass auch später nachvollzogen werden kann, welche Rolle sie im Gutachten gespielt hat:
Wofür wurde sie genutzt?
Welche Eingaben?
Welche Ausgaben wurden verworfen?
f) Transparenz
Gerade im Gerichtsgutachten muss der Sachverständige offenlegen, wo KI genutzt wurde – und wo nicht.
Wer diese Pflichten ignoriert, kann sich nicht hinter der Maschine verstecken.
4. Haftung: Wenn KI Fehler verstärkt
Verletzt der Sachverständige seine Pflichten, drohen erhebliche Rechtsfolgen.
Bei Privatgutachten:
- Maßstab ist in erster Linie §§ 634 Nr. 4, 636 BGB.
- Ein Gutachten ist mangelhaft, wenn es fachliche Standards unterschreitet – dazu gehört künftig auch der Standard beim KI-Einsatz.
Bei Gerichtsgutachten:
- Ansprüche richten sich nach Amtshaftungs- oder Deliktsrecht, je nach Einbindung.
- Zusätzlich stehen prozessuale Konsequenzen im Raum: Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, Einholung eines Obergutachtens, Beweisvereitelung.
Interessant ist die Beweislastfrage:
- Der Auftraggeber oder die Partei muss zunächst einen Mangel des Gutachtens darlegen.
- Ob und inwieweit sich Gerichte künftig an der „sekundären Darlegungslast“ orientieren und den Sachverständigen zu detaillierter Offenlegung seines KI-Einsatzes verpflichten, ist offen. Schaub warnt zu Recht davor, das vollständige „Black Box-Problem“ einseitig auf den Sachverständigen abzuwälzen – weil das sinnvollen KI-Einsatz unattraktiv machen könnte.[1]
Klar ist aber: Wer den KI-Einsatz transparent hält, verringert sein Haftungsrisiko.
5. Vertragsgestaltung: KI ausdrücklich regeln
Ein wesentlicher Hebel liegt in der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Sachverständigem.
Möglich sind etwa:
- ausdrückliche Zulassung des KI-Einsatzes für bestimmte Zwecke (z. B. Recherche, Datenauswertung, Formulierungshilfen),
- Ausschluss des KI-Einsatzes in bestimmten Teilen (z. B. Bewertung zentraler Beweisfragen, Schlussfolgerungen),
- Pflicht zur Offenlegung von Art und Umfang der KI-Nutzung,
- Vorgaben zur Speicherung und Löschung der eingegebenen Daten.
Gerade in sensiblen Bereichen – medizinische Gutachten, Bauschäden mit hohem Personenrisiko, komplexe Immobilienstreitigkeiten – ist eine klare vertragliche Regelung ein wichtiger Baustein für Vertrauen.
6. Was heißt das in der Praxis?
Für Auftraggeber (Versicherer, Unternehmen, öffentliche Hand):
- Fragen Sie, ob und wie der Sachverständige KI nutzt.
- Reglen Sie den Einsatz vertraglich – und verlangen Sie Dokumentation.
- Prüfen Sie Gutachten gezielt darauf, ob KI-gestützte Passagen erkennbar problematisch sind (z. B. standardisierte Floskeln ohne Bezug zum Einzelfall).
Für Gerichte:
- Machen Sie transparent, ob KI-Einsatz im Gutachten zulässig ist und welche Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Offenlegung gelten.
- Stellen Sie in der Beweisaufnahme gezielte Fragen: Wo wurde KI genutzt? Wie wurde kontrolliert?
Für Sachverständige:
- Verstehen Sie KI als Werkzeug, das Ihre Verantwortung nicht mindert, sondern erhöht.
- Schaffen Sie interne Standards für Auswahl, Nutzung, Kontrolle und Dokumentation.
- Entwickeln Sie eine eigene „KI-Kompetenz“ – fachlich wie rechtlich.
Die Dynamik ist hoch: KI-Systeme ändern sich, Standards entwickeln sich weiter, die KI-VO wird konkrete Pflichten noch schärfer ausformen.
Gleichzeitig bleibt ein konstanter Kern: Gutachten sind persönliche Leistung. KI kann helfen, sie besser, schneller, systematischer zu erbringen – aber sie nimmt niemandem die Verantwortung ab, zu begründen, was er feststellt und warum.
[1] Schaub, Nutzung von Künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Sachverständigengutachten, DS 2025, 38 ff.
[2] Art. 3 Nr. 1 i. V. m. Erwägungsgrund 12 KI-VO (EU) 2024.
[3] Schaub, a. a. O., zu § 278 und § 276 BGB beim Einsatz von KI.

