KI zwischen Optimismus, Bedenken und Resilienz: Was jetzt wirklich auf dem Spiel steht

Künstliche Intelligenz verändert Anwaltschaft, Ausbildung und Gutachten – zwischen Effizienzgewinn, Berufsrecht und neuer Verantwortung.

Wenn heute über Künstliche Intelligenz im Recht gesprochen wird, prallen zwei Gefühle aufeinander: Aufbruch und Überforderung.

In der Anwaltschaft, in den Fakultäten, bei Sachverständigen – überall dieselbe Grundfrage: Wie viel Verantwortung lässt sich an Maschinen delegieren, ohne den Kern juristischer Arbeit zu verlieren?

1. Anwaltschaft: Zwischen DAV-Optimismus und BRAK-Bedenken

Tom Braegelmann beschreibt die aktuelle Lage der Anwaltschaft als Dilemma zwischen zwei Navigationssystemen:

  • Der Deutsche Anwaltverein (DAV) sendet ein klares Signal: KI-Einsatz ist nach geltendem Recht möglich und wirtschaftlich sinnvoll. Die Stellungnahme Nr. 32/2025 liest sich wie eine Ermutigung, moderne KI-Dienste als „technische Hilfsmittel“ in den Kanzleialltag zu integrieren – unter Rückgriff auf § 43e BRAO und mit viel Vertrauen in die unternehmerische Freiheit der Anwältinnen und Anwälte.
  • Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) betont dagegen Risiken: Datenschutz, Anwaltsgeheimnis, Kontrollverlust bei globalen Anbietern. Ein von Remmertz mitverantworteter BRAK-Leitfaden mahnt zur Vorsicht und rückt Berufsrecht, Haftung und Kooperationsmodelle in den Vordergrund.

Braegelmann arbeitet heraus, dass beide Seiten recht haben – und dass gerade dieser Spagat problematisch ist. Die DAV-Stellungnahme versucht, mit einer weit verstandenen „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 43e BRAO den Weg für KI-Dienste zu öffnen: Wenn ein moderner Dienst ohne Datenoffenbarung nicht funktioniert, dann sei diese Datenoffenbarung eben „erforderlich“.

Die BRAK signalisiert dagegen:
Wer Mandatsdaten in fremde Systeme einspeist, muss im Zweifel jedes ausländische Schutzniveau selbst prüfen – eine Aufgabe, die in der Einzelkanzlei kaum leistbar ist.

Die Folge ist eine eigentümliche Mischung aus Aufbruchsstimmung und Blockade:

  • Wer mutig ist, nutzt KI – aber mit einem unklaren Restrisiko.
  • Wer vorsichtig ist, verzichtet – und fühlt sich zugleich abgehängt.

Braegelmanns Fazit ist nüchtern: Ohne gesetzliche Klarstellung in § 43e BRAO bleibt die Anwaltschaft „vor dem Cockpit eines selbstlenkenden Automobils“ stehen – mit widersprüchlichen Anweisungen der eigenen Berufsorganisationen.

2. Legal Tech-Strategien: Technik ist schon da – das Berufsrecht hinkt hinterher

Ein Blick in Remmertz’ „Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft“ zeigt, wie weit die Praxis bereits ist:

  • Automatisierte Dokumentenerstellung,
  • KI-gestützte Recherche,
  • Vertragsanalyse,
  • digitale Prozessführung.

All das ist „aus dem Berufsalltag vieler in der Anwaltschaft nicht mehr wegzudenken“.

Gleichzeitig macht das Werk klar: Die BRAO-Reform 2022 hat neue Kooperationsformen und Legal-Tech-Modelle ermöglicht, aber viele Detailfragen beim Einsatz von KI offen gelassen. Die BRAK versucht zwar, mit Leitfäden Orientierung zu geben, kann aber die Lücke fehlender gesetzlicher Klarheit nicht schließen.

Für Kanzleien heißt das: Technik ist längst da, Strategien sind möglich – aber sie müssen berufsrechtlich sauber unterfüttert werden. 

Aus meiner Sicht ist das ein zentraler Punkt für Souveränität im Recht: Nicht die Frage „KI – ja oder nein?“, sondern „KI – wie, wo und unter welchen Regeln?“ entscheidet darüber, ob Rechtssicherheit entsteht oder Erosion.

3. Juristische Ausbildung: KI-Resilienz statt Prüfungsnostalgie

Während die Anwaltschaft mit Berufsrecht und Haftung ringt, steht die juristische Ausbildung vor einer anderen Frage: Wie prüft man noch „eigene Leistung“, wenn große Sprachmodelle in Sekunden Gutachtenentwürfe liefern?

Hannah Ruschemeier beschreibt in KIR 2025, wie an vielen Fakultäten derzeit über neue Prüfungsformate nachgedacht wird – unter dem Stichwort „Juristisches Prüfen 2030“. Im Fokus: die klassische Hausarbeit.

Ihre Kernpunkte:

  • Die Hausarbeit war bislang das Prüfungsformat, das der späteren Berufspraxis am nächsten kommt: längere Bearbeitungszeit, Nutzung verschiedenster Quellen, eigenständige Strukturierung.
  • Mit LLMs droht dieses Format zu kippen, wenn eine Maschine in Minuten eine formal überzeugende Lösung samt Fundstellen produziert.

Als Antwort entwickelt Ruschemeier den Leitgedanken der „KI-Resilienz“: eine Haltung, die weder in Zukunftsangst noch in Technikgläubigkeit verfällt, sondern die Fähigkeit stärkt, in einer digitalen Welt handlungsfähig, kritisch und menschlich zu bleiben.

Das hat unmittelbare Folgen für Prüfungen:

  • KI-Nutzung muss offen thematisiert werden – nicht verdrängt.
  • Prüfungsleistungen müssen so gestaltet werden, dass sie juristische Kernkompetenzen sichtbar machen: Strukturierung, Wertung, Kommunikation.
  • Gleichzeitig braucht es ein Grundverständnis des KI-Rechts (insbesondere der KI-VO) als festen Bestandteil des Lehrplans.

Für Baubeteiligte und andere Rechtsuchende bedeutet das:
Die Qualität der juristischen Beratung von morgen hängt daran, ob die Ausbildung heute KI als Arbeitsrealität ernst nimmt – ohne das juristische Handwerk zu nivellieren.

4. Sachverständige: KI als Hilfsmittel – und als Haftungsfaktor

Noch leiser, aber genauso folgenreich ist die Debatte bei den Sachverständigen.

Renate Schaub beschreibt in DS 2025, wie KI längst in Gutachten einzieht:
von der Recherche über die Auswertung technischer Daten bis zur Formulierung des Textes.

Wesentliche Linien ihrer Analyse:

  • Es gibt bislang keine speziellen gesetzlichen Vorgaben für KI-Einsatz in Gutachten – weder bei Privat- noch bei Gerichtsgutachten. Die Leitplanken müssen aus allgemeinen Regeln (Werkvertragsrecht, ZPO, KI-VO) abgeleitet werden.
  • KI-Systeme sind Hilfsmittel, keine „Hilfspersonen“ im Sinne des § 278 BGB. Eine Haftung des Sachverständigen knüpft deshalb nicht an „Verschulden der KI“, sondern an eigene Sorgfaltspflichten beim Einsatz des Systems an (§ 276 BGB).

Daraus ergeben sich konkrete Pflichten:

  • sorgfältige Auswahl des Systems,
  • Verständnis zumindest der Grundprinzipien seiner Funktionsweise,
  • laufende Aktualisierung,
  • Plausibilitätskontrolle der Ergebnisse.

Wer als Sachverständiger KI nutzt, muss also mehr können als „Knopf drücken“.
Das gilt besonders im Bau- und Immobilienbereich, wo Gutachten regelmäßig die Grundlage erheblicher wirtschaftlicher Entscheidungen bilden.

5. Was bedeutet das für Ihre Praxis?

KI hat ein neues Geflecht von Abhängigkeiten entstehen lassen:

  • Anwältinnen, die mit KI arbeiten, bewegen sich zwischen Effizienzgewinn und Berufsrechtsrisiko.
  • Gutachterinnen, die KI einsetzen, müssen neue Sorgfaltsstandards erfüllen.
  • Gerichte, Behörden und Fakultäten stehen vor der Aufgabe, Prüfungs- und Beweismaßstäbe anzupassen.

Auch für Bau- und Immobilienprojekte heißt das:

  • Fragen Sie nach: Wer setzt KI ein – und wie wird das dokumentiert?
  • Verlangen Sie Transparenz über die Rolle von KI bei Gutachten, Schriftsätzen, Bewertungen.
  • Achten Sie auf Verträge, in denen KI-Einsatz geregelt, begrenzt oder sogar geschuldet ist.

Im Kern geht es um digitale Souveränität:
Nicht darum, Technik auszublenden, sondern darum, sie einzuordnen – rechtlich, wirtschaftlich, kulturell.

Genau an dieser Schnittstelle bewegt sich Sovereign:
Zwischen juristischem Handwerk, technischer Entwicklung und der Frage, wie wir Verantwortung in einer KI-gestützten Rechtswelt verteilen.