Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB war als Schutzschirm gedacht:
Der Unternehmer soll nicht in Vorleistung untergehen, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig wird.
In der Praxis wurde dieses Instrument lange nur zögerlich genutzt.
Ein Grund dafür war die Unsicherheit, wie ein Titel auf Sicherheitsleistung konkret vollstreckt werden kann – vor allem, wenn die Sicherheit durch Hinterlegung zu leisten ist.
Mit dem Beschluss vom 20. August 2025 (VII ZB 4/25) hat der Bundesgerichtshof diese Unsicherheit beseitigt – und damit die Bauhandwerkersicherung in einen echten Beschleuniger verwandelt.[1]
1. Ausgangslage: Anspruch auf Sicherheit, aber komplizierter Weg
§ 650f BGB gibt dem Unternehmer einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheit für seinen Vergütungsanspruch.
Wenn der Auftraggeber die Sicherheit trotz Fristsetzung nicht stellt, kann der Unternehmer
- seine Leistung einstellen,
- den Vertrag kündigen und
- vor allem: den Anspruch auf Sicherheit gerichtlich durchsetzen.
Damit aus einem Urteil über die Sicherheitsleistung ein praktisch nutzbares Instrument wird, braucht es mehr als den bloßen Titel.
In der Praxis hat sich deshalb folgendes Vorgehen etabliert:
- Der Unternehmer lässt sich durch Urteil ermächtigen, die Sicherheitsleistung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Auftraggebers selbst zu erbringen (§ 887 Abs. 2 ZPO).
- Er beantragt, die Sicherheit durch Hinterlegung zu leisten.
- Für die Hinterlegung verlangt er eine Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags.
Genau an diesem Punkt entstand Streit:
Muss die Vorauszahlung an die Hinterlegungsstelle gehen – oder darf der Unternehmer sie direkt an sich verlangen?
2. Die Entscheidung des BGH: Vorauszahlung an den Unternehmer ist zulässig
Der BGH beantwortet diese Frage wie folgt:
Der Vollstreckungsgläubiger einer Bauhandwerkersicherung kann im Rahmen des § 887 Abs. 2 ZPO verlangen, dass der Auftraggeber den zu hinterlegenden Betrag an ihn, den Unternehmer, zahlt – nicht nur an die Hinterlegungsstelle.[1]
Wesentliche Begründungsschritte:
- § 887 ZPO unterscheidet nicht nach der Art der Handlung, die zu vollstrecken ist. Ob es um Mangelbeseitigung, Herstellung eines Werks oder die Leistung einer Sicherheit geht, spielt für die Struktur der Vorschrift keine Rolle.
- Die Vorauszahlung ist kein „materiell-rechtlicher“ Zahlungsanspruch aus § 650f BGB, sondern ein prozessualer Hilfsanspruch aus der ZPO. Er dient dazu, die Ersatzvornahme zu ermöglichen.
- Wo der Gesetzgeber eine Pflicht des Gläubigers zur Hinterlegung ausdrücklich anordnen wollte, hat er das getan (z. B. in § 720, § 839 ZPO). Eine verdeckte Ausnahme für die Bauhandwerkersicherheit liegt daher fern.[2]
Damit kippt der BGH die bislang ablehnende Linie einzelner Oberlandesgerichte, die eine direkte Vorauszahlung an den Unternehmer für unzulässig hielten.[3]
3. Praktischer Effekt: Von der Hinterlegungsstelle zum direkten Zugriff
Die Anmerkung von Romanautzky/Berger beschreibt plastisch, wie aufwendig der bisherige Weg über die Hinterlegungsstelle war:[2]
- Antragstellung bei der Hinterlegungsstelle,
- Zuteilung eines Aktenzeichens und eines Kontos,
- Entscheidung des Rechtspflegers über die Annahme,
- Übermittlung der Kontodaten an das Vollstreckungsgericht,
- Einbindung dieser Daten in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,
- laufende Abstimmung, ob und wann die hinterlegte Summe eingeht.
Nicht selten drohte der Antrag auf Hinterlegung nach Ablauf von Fristen als „zurückgenommen“ zu gelten.
Für viele Unternehmer war das ein Vollstreckungsweg mit erheblichem Reibungsverlust.
Nach der Entscheidung des BGH entfällt dieser Umweg:
- Der Unternehmer kann unmittelbar auf Zahlung an sich vollstrecken.
- Er muss die Entscheidung der Hinterlegungsstelle nicht abwarten.
- Die Hemmschwelle, ein (nur) vorläufig vollstreckbares Urteil über Bauhandwerkersicherheit tatsächlich zu nutzen, sinkt deutlich.[2]
Damit wird § 650f BGB praktisch wirksam – nicht mehr nur auf dem Papier.
4. Die Kehrseite: Sicherheit wird faktisch zur Vorauszahlung des Werklohns
Dogmatisch ist die Entscheidung überzeugend, aber sie hat eine brisante Folge:
Der Unternehmer erhält durch die Vorauszahlung Geld, nicht bloß eine abstrakte Sicherheit.
Damit wird – faktisch, nicht rechtlich – der Werklohn teilweise erfüllt.
Die Autoren weisen darauf hin:
- Die Sicherheit muss regelmäßig den Werklohn und Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) abdecken.
- Für den Unternehmer besteht kein unmittelbarer Anreiz, den Betrag tatsächlich zu hinterlegen; die Versuchung ist groß, ihn als „vorweggenommenen Werklohn“ zu verwenden.
- Im Unterschied zu einem Vorschuss für Mangelbeseitigung erhält der Unternehmer hier nicht nur das „Werkzeug“ zur Erfüllung der Sicherheitsleistung, sondern etwas, das seinem wirtschaftlichen Ziel – Zahlung – sehr nahe kommt.[2]
Die praktische Verantwortung für das Risiko einer zweckwidrigen Verwendung weist der BGH dem Auftraggeber zu:
Er soll sich – jedenfalls nach der derzeitigen Rechtslage – durch prozessuale Gestaltungen und gegebenenfalls eigene Sicherungsinstrumente schützen.
5. Gegensteuerung: Zweckbindung und Gegensicherheit
Romanautzky/Berger belassen es nicht bei der Beschreibung, sondern formulieren deutliche rechtspolitische Wünsche:[2]
- Der im Wege der Vorauszahlung erhaltene Betrag sollte gesetzlich einer Zweckbindung unterstellt werden, die der Logik des Bauforderungssicherungsgesetzes entspricht.
- Eine solche Zweckbindung könnte verhindern, dass die Sicherheit in der Liquidität des Unternehmers „verschwindet“.
Daneben bleibt die Frage wichtig, welche Sicherheit der Unternehmer seinerseits vor Vollstreckung leisten muss:
- Nach herrschender Meinung genügt eine Sicherheit in Höhe der maximal zu erstattenden Kosten der Sicherheit (§ 650f Abs. 3 BGB) für die Dauer von einem Jahr.
- Da der BGH das Risiko der zweckwidrigen Verwendung beim Auftraggeber belässt, sprechen gute Gründe dafür, hier nicht zu einer Verschärfung der Gläubigersicherheit überzugehen.[2]
Auch hier ist der Gesetzgeber gefordert, klarzustellen, wie das Spannungsverhältnis zwischen Gläubigerschutz und Missbrauchsrisiko austariert werden soll.
6. Was bedeutet das für die Praxis?
Für Unternehmer:
- Urteile auf Bauhandwerkersicherheit werden zu einem realen Druckmittel: Sie eröffnen den Weg zu einem beschleunigten Liquiditätszufluss.
- Zugleich steigt die Verantwortung im Umgang mit diesen Mitteln. Wer die Beträge wie Werklohn behandelt, riskiert straf- und insolvenzrechtliche Folgeprobleme, wenn sich die Ausgangsentscheidung später als überhöht oder unberechtigt erweist.
- Es lohnt sich, interne Prozesse aufzusetzen, die sicherstellen, dass der Charakter als „Sicherheitsbetrag“ gewahrt bleibt – etwa durch gesonderte Konten und klare Dokumentation.
Für Auftraggeber:
- Die Verweigerung der Sicherheit nach § 650f BGB wird riskanter. Ein Unterliegen im Sicherungsverfahren kann zu erheblichen Vorauszahlungen führen, die im Fall einer späteren Abänderung nur schwer zurückzuholen sind.
- Die Auswahl der Sicherungsmittel sollte strategisch erfolgen: Eine selbst gestellte Bürgschaft kann – je nach Konstellation – steuerbarer sein als ein Gerichtsverfahren, das mit einer Vollstreckung auf Zahlung endet.
- Die prozessuale Verteidigung im Sicherungsverfahren gewinnt an Gewicht: Streit um Höhe und Umfang der Sicherheit entscheidet künftig nicht nur über einen abstrakten Sicherungsrahmen, sondern über reale Liquidität.
Für beide Seiten:
- Die Bauhandwerkersicherung ist kein „Nebenkriegsschauplatz“ mehr, sondern ein zentrales Instrument im Risikomanagement von Bauverträgen.
- Vertragliche Regelungen zu Sicherheiten, Zahlungsplänen und Informationspflichten sollten in Einklang mit der neuen Vollstreckungsrealität gebracht werden.
7. Sicherheiten als Beschleuniger – aber mit Verantwortung
Die Entscheidung VII ZB 4/25 macht deutlich, wie stark Verfahrensrecht in die materielle Risikoverteilung eingreifen kann.
Die Bauhandwerkersicherung beschleunigt – zugunsten des Unternehmers.
Sie verkürzt Wege, senkt Hürden und macht Ausfallrisiken beherrschbarer.
Gleichzeitig verschiebt sie das Risiko einer Fehl- oder Überabsicherung stärker zum Auftraggeber.
Wer Bauverträge verhandelt, sollte diese Dynamik kennen – und sie bewusst gestalten.
[1] BGH, Beschluss vom 20.8.2025 – VII ZB 4/25, NJW 2025, 3630.
[2] Romanautzky/Berger, Vollstreckung einer Bauhandwerkersicherung bei Hinterlegung, NJW 2025, 3613.
[3] Berger/Romanautzky, Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB – Aktuelle Fragen, NZBau 2025, 75; OLG Brandenburg, Urteil vom 14.3.2024 – 12 U 210/23, BeckRS 2024, 7191.


