Warum Architekten keine Rechtsberatung schulden

BGH zieht die Grenze: Architekt:innen dürfen Recht mitdenken, aber nicht gestalten – Vertragsklauseln gehören ins Anwaltsmandat.

Architektinnen und Architekten sind längst mehr als „nur“ Planende.
Sie moderieren, koordinieren, vermitteln – und landen dabei fast automatisch in rechtlichen Grauzonen: Vertragsklauseln, Nachträge, Förderbedingungen, Genehmigungsrisiken.

Genau hier hat der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 9. November 2023 (VII ZR 190/22) eine klare Grenze gezogen – und das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) neu in den Mittelpunkt gerückt.

Architekten und das RDG: Rechtsdienstleistung ist ein eigenes Handwerk

Das RDG definiert jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten als Rechtsdienstleistung, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Kernpunkte:

  • Rechtsdienstleistungen sind grundsätzlich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (§ 3 RDG).
  • Erlaubt sind nur Nebenleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Haupttätigkeit, sofern sie typischerweise zu diesem Berufsbild gehören (§ 5 RDG).

Für Architektinnen und Architekten bedeutet das:
Recht „mitdenken“ – ja.
Recht „gestalten“ – nur in engen Grenzen.

Der BGH-Fall VII ZR 190/22: Eine Skontoklausel zu viel

Im entschiedenen Fall hatte sich ein Architekt vertraglich verpflichtet, der Bauherrin eine Skontoklausel für die Verträge mit den bauausführenden Unternehmen zu entwerfen – passgenau auf ihre Interessenlage zugeschnitten. Die Klausel wurde später in mehreren Verträgen verwendet und erwies sich als unwirksam.

Der BGH stellt dazu klar:

  • Die eigenständige Erstellung einer solchen Vertragsklausel ist eine Rechtsdienstleistung.
  • Diese Tätigkeit geht über das hinaus, was als berufsbildtypische Nebenleistung eines Architekten noch zulässig wäre.
  • Die Vereinbarung, eine solche Klausel zu entwerfen, verstößt gegen § 3 RDG und ist nach § 134 BGB nichtig.

Die Folge geht weiter:
Ist die Klausel wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam und entsteht der Bauherrin dadurch ein Schaden (z. B. entgangene Skonti), kommt eine persönliche Haftung des Architekten in Betracht.

Damit ist nicht der gesamte Architektenvertrag nichtig – aber der Teil, der die rechtsberatende Zusatzpflicht enthält.

Nicht alles, was „nur ein Formular“ wirkt, ist noch Nebenleistung

Das Urteil reiht sich in eine Linie ein, die schon vorher angelegt war:

  • Das OLG Koblenz hat 2020 entschieden, dass ein Architekt seinen Auftraggeber nicht im behördlichen Widerspruchsverfahren vertreten darf; das sei keine zulässige Nebenleistung mehr, weil die Tätigkeit eine eigenständige Rechtsprüfung im Einzelfall erfordert.
  • Architektenkammern weisen in Praxishinweisen zum RDG seit Längerem darauf hin, dass die Grenze zur unerlaubten Rechtsdienstleistung überschritten ist, sobald es nicht mehr nur um schematische Anwendung von Rechtsvorgaben, sondern um eigenständige Subsumtion und Interessenabwägung geht.

Der BGH macht daraus nun einen deutlichen Leitsatz:
Eine Skontoklausel „nach Wunsch des Auftraggebers“ gehört nicht mehr zum Berufsbild des Architekten.

In der Praxis betrifft das nicht nur Skontoregelungen, sondern jede individuell komponierte Vertragsklausel, die Risiken verteilt, Fristen regelt oder Haftung verschiebt.

HOAI-Leistungsbild und RDG: Mitwirkung ja, Vertragsgestaltung nein

Besonders heikel ist die Schnittstelle zur HOAI:
Leistungsphase 7 nennt ausdrücklich die „Mitwirkung bei der Vergabe“, oft verstanden als Unterstützung bei der Erstellung der Vertragsunterlagen.

Der BGH stellt aber klar:

  • Die HOAI erweitert das RDG nicht.
  • „Mitwirkung“ bedeutet nicht, dass der Architekt eigenständig rechtliche Regelungen entwerfen darf, die über technische und wirtschaftliche Aspekte hinausgehen.

Zulässig bleibt:

  • Erläuterung der eigenen Planung und Leistungsgrenzen,
  • Mitwirkung bei der Zusammenstellung von Vergabeunterlagen,
  • Hinweise auf übliche Vertragsstrukturen, soweit keine eigenständige Rechtsprüfung im Einzelfall erfolgt.

Nicht zulässig sind dagegen:

  • Entwurf individueller Vertragsklauseln mit eigenem rechtlichen Regelungsgehalt,
  • Vertretung im Widerspruchsverfahren oder in förmlichen Rechtsbehelfsverfahren,
  • umfassende Beratung zu Rechtsfolgen, Risiken und Sicherheiten außerhalb des eigenen Fachgebiets.

Was heißt das für Bauherrinnen, Planende und Unternehmen?

Für Bauherrinnen und professionelle Auftraggeber:

Es reicht nicht, „den Architekten mal eben den Vertrag machen zu lassen“.
Wer rechtssichere Vertragsklauseln möchte – etwa zu Skonto, Sicherheiten, Haftung, Nachträgen – braucht entweder anwaltliche Beratung oder ein klar geregeltes Zusammenwirken von Planungsbüro und Rechtsanwalt. Andernfalls droht:

  • Nichtigkeit einzelner Regelungen (§ 134 BGB i. V. m. § 3 RDG),
  • persönliche Haftung des Architekten für Folgeschäden.

Für Architektinnen und Architekten:

Die Entscheidung ist unbequem, aber klärend:

  • Sie schärft das Bewusstsein, dass Recht ein eigenes Handwerk ist.
  • Sie schützt zugleich vor Erwartungen, die mit dem Berufsbild nicht vereinbar sind – „alles aus einer Hand“, inklusive maßgeschneiderter Vertragsgestaltung.
  • Sie zwingt dazu, Beratungsversprechen im Marketing und im Alltag zu überprüfen: Was gehört noch zur zulässigen Nebenleistung, was sollte klar in Richtung Anwalt delegiert werden?

Für Bauunternehmen und Fachplanende:

Die Rollenklärung hilft, Verantwortlichkeiten zu sortieren:

  • technische und organisatorische Koordination: bei Architekt:innen und Ingenieur:innen,
  • juristische Gestaltung von Verträgen, Sicherheiten und Nachträgen: bei Anwält:innen oder zugelassenen Rechtsdienstleistern.

Wo diese Trennung nicht ernst genommen wird, entstehen Grauzonen – und im Streitfall zusätzliche Angriffspunkte.

Verschiebung im Beratungsmarkt: Recht rückt zu den Rechtsträgern zurück

Im größeren Zusammenhang fügt sich das Urteil in eine Bewegung ein, die sich durch viele der aktuellen Entscheidungen zieht:

  • Beim Baugrundrisiko verschiebt das OLG Hamm Verantwortung klar in den Unternehmerrisiko-Bereich.
  • Beim Werklohn in der Insolvenz ordnet der IX. Zivilsenat Vergütung und Mängelrechte neu.
  • Bei Sicherheiten und Nachträgen rücken Verfahrensfragen stärker in den Mittelpunkt.

Mit VII ZR 190/22 verschiebt sich nun auch die Rollenfrage:
Rechtsberatung soll dort stattfinden, wo Berufsrecht, Haftung und Qualifikation dafür vorgesehen sind – bei Anwältinnen und Anwälten oder ausdrücklich zugelassenen Rechtsdienstleistern.

Für Projekte, in denen viele Disziplinen ineinandergreifen, heißt das nicht weniger, sondern mehr Zusammenarbeit:

  • Architekt:innen bringen Raum, Technik und Prozessverständnis ein.
  • Jurist:innen sorgen für den tragfähigen Rechtsrahmen.
  • Digitale Werkzeuge – etwa spezialisierte KI-Modelle – machen Wissen zugänglich, ersetzen aber die berufsrechtlich verantwortete Beratung nicht.

Ein Gewinn an Klarheit

Das Urteil des BGH nimmt Architekt:innen keine Kompetenz weg.
Es erinnert nur daran, dass Recht eine eigene Architektur hat – mit klaren Zuständigkeiten, Schutzmechanismen und Haftungsregeln.

Wer diese Struktur ernst nimmt, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch die Projekte, für die er Verantwortung trägt.