Wissen gegen Entgelt: DIN-Normen zwischen Vergaberecht und Rechtsstaat

VK Bund bestätigt: kostenpflichtige DIN-Normen sind vergaberechtskonform – Wissen wird zur Eintrittskarte für Planung und Angebot.

DIN-Normen sind auf fast jeder Baustelle präsent – aber sie sind kein Allgemeingut.
Wer sie lesen will, zahlt.

Die Vergabekammer des Bundes hat diese Realität gerade ausdrücklich akzeptiert:
Dass DIN-Normen aufgrund der Urheberrechte der Normungsorganisation nur gegen Entgelt erhältlich sind, verstößt nicht gegen Vergaberecht.[1]

Für Sie als öffentliche Auftraggeberin, als Planer oder Unternehmer bedeutet das:
Der „Zwangskauf“ von Normen bleibt – vergaberechtlich – hinzunehmen.[1]
Die spannende Frage ist, was das rechtspolitisch heißt.

1. Der Fall vor der Vergabekammer: Sitzbank, DIN-Toleranz, Ausschluss

Ausgangspunkt des Beschlusses VK Bund vom 17.10.2025 (VK 1-90/25) war kein Großprojekt, sondern eine Ausschreibung über Stahlblechschränke für Bekleidung.[1]

Die Vergabestelle gab unter anderem vor:

  • Sitzbankhöhe 400 mm,
  • „Toleranz + 50 mm gemäß DIN 4547-1“.[2]

Die Antragstellerin bot Bänke an, deren Unterbau die Vorgaben nach Ansicht der Vergabestelle knapp verfehlte. Sie verteidigte sich mit dem Hinweis auf branchenübliche höhenverstellbare Füße und auf „circa“-Angaben.[3]

Die Vergabekammer formuliert im Leitsatz:

  • Abweichungen vom geforderten Leistungsinhalt setzen eine eindeutige Leistungsbeschreibung voraus.
  • Eine „ca.“-Angabe begründet keine Unklarheit, wenn der Toleranzrahmen – hier über die DIN – klar definiert ist.
  • Dass DIN-Normen nur gegen Entgelt erhältlich sind, widerspricht dem Vergaberecht nicht.[1]

Damit verknüpft die Kammer zwei Ebenen:
Eindeutigkeit der Ausschreibung – und kostenpflichtigen Zugang zum technischen Referenzrahmen.

2. Vergaberechtliche Botschaft: Eindeutigkeit vor Kostenfrage

Für das Vergaberecht zieht die Kammer eine scharfe Linie:

  • Maßstab ist § 121 GWB i. V. m. § 31 Abs. 1 VgV: Die Leistungsbeschreibung muss klar und eindeutig sein.
  • Die Klarheit leidet nicht schon deshalb, weil auf eine DIN verwiesen wird, die nur gegen Entgelt erhältlich ist.

Im Ergebnis heißt das: Wenn Sie als Auftraggeberin eine DIN-Norm in der Leistungsbeschreibung nennen und den Toleranzbereich konkretisieren, gilt das als ausreichend bestimmt – selbst wenn nicht jede Bieterin die Norm ohne Kosten einsehen kann.[1]

Die Vergabekammer stellt damit das Vergabeverfahren auf Rechtssicherheit, nicht auf Barrierefreiheit ab.
Der Zugang zum Inhalt der Norm wird als zumutbar vorausgesetzt.

3. Rechtsstaatliche Perspektive: Publizitätsgebot und „zumutbare Kenntnis“

Damit kollidiert die Entscheidung nicht unmittelbar, aber spürbar mit der verwaltungsgerichtlichen Diskussion um das Publizitätserfordernis:

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2013 betont, dass inkorporierte technische Regelwerke – etwa durch Verweis in einer Rechtsnorm – nur wirksam sind, wenn Betroffene sich vom Norminhalt „verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis“ Kenntnis verschaffen können.[4]

Für technische Regelwerke sei eine Einsichtsmöglichkeit in der Regel ausreichend, um das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Publizitätserfordernis zu erfüllen.[4]

In meinem Beitrag „DIN-Normen als Schlüssel zum Verständnis der Diskussion um den Gebäudetyp E und die anerkannten Regeln der Technik“ habe ich diese Linie nachgezeichnet:

  • DIN-Normen sind keine Gesetze und keine Rechtsverordnungen, sondern private Normenwerke.[5]
  • Gleichwohl tragen sie faktisch eine „rechtssatzähnliche Bedeutung“, weil sie als Maßstab für Genehmigungen und Mängelbewertungen dienen.[6]

Je stärker sich die Rechtsfolgen an diese privaten Regelwerke knüpfen, desto kritischer wird die Frage, wie „zumutbar“ der Zugang wirklich ist – gerade, wenn der Gesetzgeber zugleich über den Gebäudetyp E diskutiert.

Es gibt noch weitere Entscheidungen, in denen Gerichte fordern, dass bestimmte Normen frei zugänglich sein müssen – aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und Transparenz. Im Bauplanungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass Normen, auf die sich Bebauungspläne stützen, eingesehen werden können müssen (Beschluss vom 18.08.2016 – 4 BN 24.16). Der Europäische Gerichtshof hat ähnliches für harmonisierte Produktnormen betont: Wenn eine Norm faktisch verbindliche Wirkung entfaltet, darf sie nicht im „Bezahlregal“ bleiben (EuGH, Urteil vom 05.03.2024 – Rs. C-588/21).

Im Vergaberecht aber scheint ein anderer Maßstab zu gelten. Die Folge: Wer bieten will, muss zahlen. Wer zahlen kann, hat Wissensvorsprung. Wer nicht zahlen kann oder will, bleibt draußen.

Normen, die faktisch wie Gesetze wirken, dürfen aber nicht wie Fachbücher behandelt werden. Wer den Inhalt nicht kennt, kann nicht regelkonform planen, kalkulieren oder anbieten. Wissen wird zur Eintrittskarte – und wer die Karte nicht lösen kann, kommt nicht in den Saal.

4. Die wirtschaftliche Seite: DIN, DIN Media und das Monopolproblem

Dabei ist das Deutsche Insitut für Normung ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung „nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ verfolgt – wirtschaftlich aber über seine Tochtergesellschaften, früher Beuth Verlag (früher scherzhaft „AusBeuth“-Verlag genannt; vgl. Bolz, IBR Online, Werkstattbeitrag vom 03.12.2025, heute DIN Media GmbH, agiert.[7]

Die Länder haben den Vertrag mit dem DIN über den Umgang mit Normen zuletzt im Dezember 2023 erneuert.

Normen sind damit zugleich:

  • technischer Maßstab,
  • rechtlicher Referenzrahmen,
  • und Geschäftsmodell.

In der Praxis bedeutet das:

  • Gerichtssachverständige stützen sich auf Normen, die weder Parteien noch Gerichte regelmäßig im Volltext vorliegen haben.
  • Anwältinnen und Anwälte müssen Normtexte teilweise bei ihren Mandanten „zusammensammeln“, um die Grundlagen der Begutachtung überprüfen zu können.[12]

Die VK-Bund-Entscheidung setzt hier keinen neuen Akzent, sondern bestätigt die bestehenden Strukturen. Sie verdeutlicht allerdings, wie sehr das Vergaberecht diese als gegeben hinnimmt.

6. Was heißt das für die Praxis?

Für öffentliche Auftraggeber:

  • Die Verwendung von DIN-Normen in Leistungsbeschreibungen bleibt zulässig – auch wenn die Normen nicht frei zugänglich sind.[1]
  • Wenn Toleranzen über eine DIN definiert werden, sollten diese im Text so konkret wie möglich benannt wrden (z. B. Nennung der Norm, des Abschnitts, des relevanten Wertes).[1]
  • Die Entscheidung stärkt die Position der öffentlichen Auftraggeber, Angebote auszuschließen, die von einem klar beschriebenen DIN-Bezugswert abweichen.

Für Planer und Unternehmer:

  • Planer bewegen sich in einem System, in dem Normen faktisch verbindlich, aber rechtlich privat bleiben – und in dem Wissenserwerb Kosten verursacht.
  • Bei Ausschreibungen mit DIN-Verweisen sollten diese konsequent prüfen, ob der geforderte Toleranzrahmen tatsächlich eingehalten ist – gerade, wenn „circa“-Angaben im Leistungsverzeichnis stehen.[3]

Für private Bauträger und professionelle Erwerber:

  • Die Entscheidung der Vergabekammer betrifft unmittelbar nur Vergabeverfahren.
  • Mittelbar stärkt sie aber eine Entwicklung, in der der Zugang zu entscheidenden technischen Wissensbeständen nicht selbstverständlich offen ist.


7. Fazit: Zugang zu Normen als Standortfrage des Rechts

Die VK-Bund-Entscheidung bringt auf den Punkt, was in der Praxis längst Realität ist:
Wissen kostet – auch dort, wo es rechtliche Weichen stellt.

Vergaberechtlich mag das hinnehmbar sein.
Rechtsstaatlich und baupolitisch bleibt es eine offene Flanke.

Gerade im Lichte des nach wie vor aktuellen Diskussion um den Gebäudetyp-E und der Debatte um die allgemein anerkannten Regeln der Technik wird sich der Gesetzgeber entscheiden müssen, ob er technische Normung weiterhin als kostenpflichtiges Paralleluniversum behandelt – oder den Zugang zu diesen Wissensbeständen als Teil der öffentlichen Infrastruktur begreift.

Bis dahin gilt:
Wer im Bau- und Vergaberecht mitreden will, muss Normen kennen – und einplanen, dass der Weg zu diesem Wissen durch Kassen führt.

[1] VK Bund, Beschluss vom 17.10.2025 – VK 1-90/25, Leitsätze 1–4.
[2] VK Bund, VK 1-90/25, Sachverhalt zur Sitzbankhöhe und DIN 4547-1.
[3] VK Bund, VK 1-90/25, Vorbringen der Antragstellerin zu „circa“-Angaben und Toleranzen.
[4] BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 – 3 C 21.12; dazu Koenen, DIN-Normen als Schlüssel zum Verständnis der Diskussion um den Gebäudetyp E, BauSV 5/2024.
[5] BGH, Urteil vom 26.04.1990 – I ZR 79/88; Darstellung bei Koenen, BauSV 5/2024.
[6] BGH, Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 231/99; Koenen, BauSV 5/2024.
[7] Koenen, BauSV 5/2024, zur Rolle von Erwerbern und Mietern und den a. R. d. T.