Zeitfaktor Nachträge: Wie viel „Dringlichkeit“ erlaubt § 650d BGB wirklich?

OLG Celle schärft § 650d BGB: Nachträge im Eilverfahren nur bei sauberem Anordnungsverfahren – Zeit wird zum zentralen Risikofaktor.

Wenn es um Nachträge geht, ist Zeit ein Baustoff.
Zu wenig – und der Unternehmer gerät in Liquiditätsprobleme.
Zu viel – und das Gericht hält die Sache nicht mehr für dringlich.

Mit Urteil vom 14. Mai 2025 (14 U 238/24, ZfBR 2025, 558) hat das OLG Celle sehr nüchtern sortiert, wann ein Bauunternehmen im einstweiligen Rechtsschutz Nachtragsvergütung verlangen kann – und wann nicht.

Der Fall zeigt: § 650d BGB ist ein wichtiges Instrument.
Aber er ist kein Schnellkredit auf Knopfdruck.

1. Der Fall: Nachträge im Millionenbereich – aber kein Eilrechtsschutz

Die Konstellation ist typisch für Großprojekte:

  • Die Parteien haben einen VOB/B-Bauvertrag über Sicherungs- und Verfüllarbeiten in einem untertägigen Stollensystem geschlossen.
  • Die Auftragnehmerin rechnet bis August 2024 Leistungen von über 20 Mio. Euro ab und stellt weitere 812.499,98 Euro als 29. Abschlagsrechnung in Rechnung.
  • Streit gibt es vor allem über zwei Nachtragspositionen:
  • N 1.5: Entsorgung von überschüssigem Bohrwasser,
  • N 2: Zulagen für das Anmischen und Einbringen der Dämme.

Die Auftragnehmerin versucht, diese Beträge im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen – gestützt auf § 650c Abs. 3 BGB und die Dringlichkeitsvermutung des § 650d BGB.

Das Landgericht weist den Antrag ab.
Auch die Berufung bleibt erfolglos.

2. Systematik: § 650b, § 650c, § 650d BGB bilden ein Paket

Zunächst bestätigt das OLG Celle eine für die Praxis wichtige Grundlinie:

  • § 650c Abs. 3 BGB gilt auch bei Verträgen mit einbezogener VOB/B. Die VOB/B enthält kein eigenes vorläufiges Preisbestimmungsrecht des Unternehmers; § 16 VOB/B regelt zwar Abschlagszahlungen, ersetzt aber § 650c Abs. 3 BGB nicht.
  • Wer sich auf § 650c Abs. 3 BGB beruft, muss aber zugleich die Voraussetzungen des § 650b BGB einhalten; das Gesetz bildet ein einheitliches System von Anordnung, Vergütungsanpassung und Eilrechtsschutz. 

Für die Praxis heißt das:
Man kann sich nicht „punktuell“ § 650c Abs. 3 herauspicken, ohne das vorgeschaltete Verfahren nach § 650b mitzudenken.

3. Nachtragsangebot: Ohne konkrete Kostenbasis kein § 650c Abs. 3 BGB

Beim Bohrwasser-Nachtrag N 1.5 scheitert die Auftragnehmerin schon an der Einstiegsvoraussetzung:

  • § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt ein Nachtragsangebot, das den Besteller in die Lage versetzt, die zusätzlichen Kosten annähernd abzuschätzen.
  • Das Angebot muss außerdem vor der Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB vorliegen; sonst könnte der Unternehmer später durch ein nachgeschobenes Angebot die Höhe seiner Abschlagszahlungen selbst steuern.

Genau daran fehlt es hier:

  • Das Schreiben der Auftragnehmerin enthält keine konkreten Daten zu den Preisen des Entsorgungsunternehmens, keinen Kostenvoranschlag, keinen Bezug auf Einheiten (z. B. Euro/Tonne, Stundenansätze).
  • Der Auftraggeber kann die Größenordnung der Mehrkosten nicht einmal grob einschätzen.

Das OLG Celle zieht einen klaren Vergleich:

  • Beim Einheitspreisvertrag stehen vorab zumindest Einheiten und Preise fest, auch wenn das Endvolumen offen ist.
  • Beim hier vorliegenden „Nachtrag“ fehlt selbst diese Struktur – damit fehlt die Grundlage für § 650c Abs. 3 BGB.

Die Botschaft:
Ein Nachtragsangebot ist mehr als ein „Wir schauen dann mal, was es kostet“.

4. Bauzeit ist nicht Bauinhalt: Leistungsänderung nur bei Bauinhalt

Die zweite Nachtragsposition betrifft eine Reduzierung der täglichen Verfüllmenge – also Bauzeit und Bauumstände, nicht den Inhalt der baulichen Leistung.

Das OLG Celle stellt klar:

  • § 650b BGB erfasst Leistungsänderungen, die den Bauinhalt betreffen, nicht bloß die Art und Weise oder Geschwindigkeit der Ausführung.
  • Eine Anordnung, die objektiv gar keinen Änderungstatbestand begründet, ist ein „Putativnachtrag“ – sie geht rechtlich ins Leere und kann keinen Mehrvergütungsanspruch nach § 650c BGB auslösen.

Selbst wenn die Parteien subjektiv von einem Nachtrag ausgehen und das in Protokollen festhalten, entsteht daraus kein gesetzlicher Anspruch, wenn die Voraussetzungen der Norm objektiv fehlen.

Für die Praxis bedeutet das:
Nicht jede Bauzeitdiskussion lässt sich in das Korsett von § 650b/650c BGB zwängen.

5. Dringlichkeitsvermutung: § 650d BGB ist enger als es scheint

Der vielleicht wichtigste Teil der Entscheidung betrifft § 650d BGB.

Das OLG Celle unterscheidet in zwei Schritten:

a) Anwendungsbereich

  • § 650d BGB gilt in VOB/B-Verträgen nur für Streitigkeiten über das gesetzliche Anordnungsrecht nach § 650b und die Vergütungsanpassung nach § 650c.
  • Für Nachtragsvergütungen, die nur auf VOB/B-Regelungen (§ 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6 VOB/B) oder andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden, greift die Dringlichkeitsvermutung nicht. 

Damit stellt sich das OLG Celle bewusst gegen die weitergehende Linie des Kammergerichts, das § 650d BGB auch für VOB/B-Nachträge geöffnet hat.

b) Selbstwiderlegung durch Zuwarten

Auch dort, wo § 650d eigentlich eingreifen könnte, ist nicht alles automatisch dringlich:

  • Der gesetzlich vermutete Verfügungsgrund entfällt, wenn der Unternehmer mit dem Eilantrag unangemessen lange zuwartet.
  • Wer über Monate oder Jahre keine einstweilige Verfügung beantragt, zeigt damit, dass die Angelegenheit ihm selbst nicht „so eilig“ ist.

Das OLG Celle widerspricht ausdrücklich der Auffassung des Kammergerichts, wonach auch ein langes Zuwarten die Dringlichkeit nicht infrage stelle.

Hinzu kommt:

  • Wo § 650d nicht greift, gelten die strengen Maßstäbe der §§ 935, 940 ZPO.
  • Die bloße Verringerung der Liquidität durch ausstehende Nachtragszahlungen reicht dafür nicht; erforderlich sind unabwendbare wesentliche Nachteile, etwa drohende Zahlungsunfähigkeit. 

Die Gesetzesmaterialien bestätigen das: § 650d sollte die Hürden für Leistungsverfügungen in echten Anordnungsfällen absenken – nicht jede Verzögerung bei Abschlagszahlungen privilegieren.

6. Konsequenzen für die Vertrags- und Prozesspraxis

Für Bauunternehmen:

  • Nachträge früh strukturiert aufsetzen:
  • Änderungsbegehren sauber dokumentieren,
  • Nachtragsangebot mit belastbaren Zahlen, Einheiten und Preisen,
  • Anordnung klar zuordnen.
  • Eilrechtsschutz früh prüfen: Wer sich auf § 650d stützen möchte, sollte nicht Monate warten, bis die Liquidität „eng“ wird.
  • Bauzeit- und Bauumstandsänderungen nicht automatisch als §-650b-Fälle behandeln; gegebenenfalls auf klassische Ansprüche (Störung der Geschäftsgrundlage, Behinderungsfolgen, Vergütungsanpassungen nach VOB/B) ausweichen.

Für Auftraggeber:

  • VOB/B-basierte Nachtragsforderungen bleiben im Eilrechtsschutz auf die allgemeinen §§ 935, 940 ZPO verwiesen; die Dringlichkeitsvermutung greift hier nach Ansicht des OLG Celle nicht.
  • Gleichzeitig muss mit einer zunehmenden Differenzierung der Obergerichte gerechnet werden – insbesondere, solange das Kammergericht an seiner weitergehenden Linie festhält.
  • Die Qualität von Nachtragsangeboten ist ein Hebel: Je weniger konkret, desto leichter lässt sich § 650c Abs. 3 BGB abwehren.

Für beide Seiten:

  • Nachtragsmanagement ist Zeitmanagement.
  • Wer Nachträge strukturiert, dokumentiert und frühzeitig adressiert, verbessert nicht nur die Verhandlungsbasis, sondern auch die prozessualen Chancen – mit oder ohne § 650d.

7. Zeit als Risikofaktor im Nachtragsstreit

Das Urteil des OLG Celle macht deutlich:

  • § 650d BGB ist kein Automatismus, der jede Nachtragsforderung „eilbedürftig“ macht.
  • Die Norm schützt vor allem die Liquidität in echten Anordnungsfällen – und setzt ein ordentlich vorbereitetes Nachtragsverfahren nach § 650b/650c voraus.

Damit bleibt der Kern:
Wer Nachträge im Eilverfahren durchsetzen will, braucht mehr als offene Rechnungen.

Er braucht ein sauberes Verfahren – und einen klaren Umgang mit der Zeit.